Studieren ohne Abitur
Hochschulzugang durch berufliche Qualifizierung und berufliche Tätigkeit
Die Gleichwertigkeit beruflicher und allgemeinbildender Bildungswege stellt ein wichtiges Ziel für die Durchlässigkeit in die Hochschule dar. Mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 "Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung" wird eine weitreichende Umsetzung der Gleichstellung angestrebt. Dies gilt vor allem für die bundes-, landes- und kammerrechtlich geregelte berufliche Fort- und Weiterbildung. Mit dem Beschluss wird zudem das Ziel verfolgt, einen einheitlichen Mindeststandard in allen sechzehn Bundesländern zu verwirklichen. Die zuvor gültigen Regelungen waren durch Intransparenz und starke Heterogenität gekennzeichnet.
Der Beschluss der Kultusministerkonferenz "Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung" vom 06.03.2009 sieht vor, dass
- Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen der "beruflichen Aufstiegsfortbildung" eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erhalten und, dass
- Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten Berufsausbildung plus drei Jahre Berufserfahrung eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten, nachdem sie ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben.
Die konkreten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sind dem KMK-Beschluss zu entnehmen.
Welche Fortbildungen berechtigen zum allgemeinen Hochschulzugang?
Sie sind daran interessiert zu erfahren, welche Fort- und Weiterbildungen zu einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung führen? Die Liste, die Sie hier downloaden können, enthält die Fortbildungsabschlüsse, die den Kriterien des KMK-Beschlusses entsprechen.
Neben dem Abschluss als Meisterin bzw. Meister ermöglichen zahlreiche Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), die Abschlüsse der Fachschulen, z.B. zur Erzieherin, sowie zahlreiche Weiterbildungsabschlüsse der Gesundheitsberufe, z.B. zur Lehrkraft oder zur Fachkrankenschwester für Onkologie und Palliativmedizin, den allgemeinen Hochschulzugang.
In der Liste nicht aufgeführt sind die Abschlüsse, die nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes durch die Kammern geregelt werden. Der im KMK-Beschluss geforderte Nachweis von 400 Stunden Lehrgangsumfang konnte von uns nicht geprüft werden.
Für die Eignungsfeststellungsprüfung der zweiten Gruppe, der Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten Berufsausbildung und mit drei Jahren Berufserfahrung, sind die Hochschulen zuständig.
Alle Dokumente im Überblick zum Downloaden:
KMK-Beschluss "Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber" vom 06.03.2009
Publikation "Übergänge gestalten" erschienen
Der von der wissenschaftlichen Begleitung herausgegebene Sammelband „Übergänge gestalten – Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung erhöhen“ präsentiert ausgewählte Ergebnisse der ANKOM-Übergänge-Projekte.
Ergebnisse der ANKOM-Projekte
Nach dem Ende der Laufzeit der ANKOM-Projekte liegt ein großer Fundus an Ergebnissen vor, der online abrufbar ist. Neben einer Vielzahl von Publikationen sind auch Leitfäden, Arbeits- materialien, Vortragspräsen- tationen und Materialien für Studierende oder Studien- interessierte dokumentiert.